§ 1 Name, Rechtsform
1. Die Stiftung führt den Namen „DKB Stiftung für gesellschaftliches Engagement“.
2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Deutschen Stiftungstreuhand AG – nachfolgend Stiftungsträgerin – in Fürth und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§2 Stiftungszweck
1. Zweck der Stiftung ist die Förderung
a) von Kunst, Kultur und Denkmalpflege,
b) von Wissenschaft und Forschung,
c) von Bildung und Erziehung,
d) des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes,
e) des Sports,
f) sozialer Belange im Bereich der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe und des Wohlfahrtswesens.
2. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht
a) im Bereich der Kunst, Kultur und Denkmalpflege durch
aa) die Förderung der Musik, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst, beispielsweise durch finanzielle Förderung oder eigene Durchführung von Projekten und Maßnahmen wie Konzerten, Lesungen, Inszenierungen, Kunstausstellungen etc. sowie die Pflege und Erhaltung kultureller Werte wie Kunstsammlungen, künstlerischer Nachlässe, Bibliotheken und vergleichbarer Einrichtungen,
bb) die Erhaltung und Wiederherstellung von landesrechtlich anerkannten Bau- und Bodendenkmälern,
b) im Bereich der Wissenschaft und Forschung durch Förderung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Symposien, Tagungen und der Herausgabe wissenschaftlicher Arbeiten,
c) im Bereich Bildung und Erziehung durch Vergabe von Stipendien, Beihilfen und ähnlicher Zuwendungen zur Förderung der Fort- und Ausbildung, insbesondere des Nachwuchses, sowie durch Förderung von Lehr- und Ausbildungseinrichtungen,
d) im Bereich des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes durch die Förderung von Projekten und Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften, die den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen zum Gegenstand haben,
e) im Bereich des Sports durch die Förderung
aa) von steuerbegünstigten Körperschaften, die Spitzensportlerinnen und -sportler finanziell unterstützen,
bb) des Breitensports durch Unterstützung von steuerbegünstigten Körperschaften und Einrichtungen, die der körperlichen Ertüchtigung der Teilnehmenden dienen,
f) im Bereich sozialer Belange der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe sowie des Wohlfahrtswesens durch die Förderung von
aa) Ferienlagern für Kinder- und Jugendliche,
bb) Einrichtungen, welche der Begegnung und des sozialen Austausches von Kindern, Jugendlichen und Senioren dienen,
cc) Seniorenveranstaltungen, welche alten Menschen die Möglichkeit zur Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erhalten und der Vereinsamung im Alter entgegenwirken sollen,
dd) Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, die Sorge für Personen übernehmen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes der unmittelbaren Hilfe in bestimmten Lebenssituationen bedürfen, wegen ihrer wirtschaftlichen Notlage der finanziellen Unterstützung bedürfen oder denen eine der vorstehend beschriebenen Notlagen droht.
3. Des Weiteren kann die Stiftung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke von Körperschaften des öffentlichen Rechts beschaffen, ihre Arbeitskräfte anderen Personen, Unternehmen oder Einrichtungen für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung stellen oder ihr gehörende Räume einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Benutzung für deren steuerbegünstigte Zwecke überlassen.
4. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht alle jeweils im gleichen Maße verwirklicht werden.
5. Die Förderung der genannten Satzungszwecke schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
6. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
7. Die Stiftung ist berechtigt, sich im Rahmen ihres Satzungszwecks an Gesellschaften zu beteiligen und andere Gesellschaften zu gründen. Ferner kann die Stiftung alle Nebengeschäfte betreiben, die der Förderung des Satzungszwecks dienlich sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Berlin, Stand: 02.08.2005